„Klimasatzung der Stadt Halberstadt zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme“

Präsident des Stadtrats
der Stadt Halberstadt
Herrn Dr. Volker Bürger
Sehr geehrter Herr Dr. Bürger,
zum TOP 11 der heutigen Sitzung des Stadtrats, BV 142 (VI/2014-2019)
„Klimasatzung der Stadt Halberstadt zur öffentlichen Bereitstellung von Wärme“
legt die Fraktion SPD/Bündnis 90 Die GRÜNEN folgenden Änderungsantrag vor:
Änderungsantrag zu § 1 (4) KS der Stadt Halberstadt
1. Der Begriff Betreiber sollte in den Begriff Versorger oder Energieversorger geändert werden.
2. Der letzte Satz wird ersetzt durch:
„Das Nähere regelt der mit dem Versorger (Energieversorger) geschlossene Vertrag“
Begründung:
Im § 1 (1) KS wird geregelt, dass die Stadt Halberstadt die öffentliche Einrichtung Fernwärmeversorgung betreibt. Diese Form der Formulierung ergibt sich aus den Regelungen in § 16 EEWärmeG, wonach ein Anschlusszwang, und dieser soll mit der vorliegenden Satzung erreicht werden, nur dann zulässig ist, wenn es sich um ein öffentliches Versorgungsnetz handelt. Das Fernwärmenetz der HSW kann dabei solange nur formal als privatrechtliches Netz angesehen werden, wie es nicht durch Satzung oder Verfügung in eine öffentliche Betreiberschaft bzw. Verwaltung
übergegangen ist. Ohne vertragliche Regelung mit den HSW vor Rechtskraft der Satzung, kann sich also die Stadt Halberstadt nicht als Träger der öffentlichen Einrichtung Fernwärme bezeichnen, was die vorgeschlagene Änderung der Formulierung des letzten Satzes in § 1 Absatz 4 KS der Stadt Halberstadt erfordert.
(Auszug Tenor des OVG Urteils) “Geht man davon aus, dass die mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin (Stadt HBS) ihr keinen maßgeblichen Einfluss verschafft hat, wäre die Klimasatzung ungültig, da sie jedenfalls im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gegen § 8 Nr. 2 GO LSA verstoßen hätte. (Rechtsgrundlage für Anschlusszwang) Denn der Betreibervertrag ist erst später in Kraft getreten und eine gesetzliche Heilungsregelung liegt nicht vor. Aber auch wenn man einen solchen maßgeblichen Einfluss annimmt, hat die Antragsgegnerin auf Grund der Satzungsregelungen in § 1 (5) KS den Widmungserfolg von dem Abschluss eines Betreibervertrages möglicherweise abhängig gemacht. Dann wäre die Satzung ebenfalls ungültig.”
Hinsichtlich der Eineindeutigkeit von Gesetzes- und Verordnungstexten, also auch Satzungen, sollte von den HSW als Versorger oder Energieversorger gesprochen werden, der Fernwärme auch „technisch“ betreibt und auf dessen Anlagen die Stadt bereits “ihre Hand gelegt” hat, um sie zu einer öffentlichen Einrichtung zu küren. Durch die Verwendung der Bezeichnung Betreiber im Absatz 4 wird aber der Anschein erweckt, dass die Eigenschaft „Betreiber einer öffentlichen Einrichtung“ auf die HSW übertragen wird, obwohl es sich hier in der Praxis eigentlich nur um einen rein technischen Vorgang handelt, wie man ihn allgemein auch mit Firmen oder Gesellschaften des Privatrechts vereinbart. Der Austausch dieser Bezeichnungen erscheint daher sinnvoll.
Der am 07.12.2012 zwischen der Halberstadtwerke GmbH und der Stadt Halberstadt geschlossene „Vertrag zur Sicherstellung der Versorgung mit Fernwärme“ stellt damit die Voraussetzung zur Rechtskraft der vorliegenden Satzung in diesem Punkt dar und muss diesbezüglich nicht verändert werden.
Halberstadt, 10.09.2015
Peter Köpke
Fraktionsvorsitzender

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