Streit um die Ausweitung des KoBa-Modells auf den Harzkreis ist wenig hilfreich

Der Harzer SPD-Bundestagsabgeordnete hat den Streit um die Ausweitung des KoBa-Modells auf den gesamten neuen Harzkreis als wenig hilfreich für die Arbeit der Träger vor Ort bezeichnet. Er verwies darauf, dass ein statistischer Vergleich von Optionskommune und ARGEN nach SGB II zurzeit objektiv nicht möglich ist. Hierzu sei allein schon die statistische Erhebung viel zu verschieden und nicht vergleichbar. Sie würde zudem den Besonderheiten beider Modelle nicht gerecht. „Man kann eben nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“, so Andreas Steppuhn.

Richtig ist, dass die KoBa Wernigerode im Bundesdurchschnitt bei den optierenden Kommunen besonders erfolgreich ist. Dieses ist jedoch keine gesicherte Grundlage, um die Arbeit der KoBa Wernigerode mit den Erfolgen der ARGEN nach SGB II zu vergleichen. Steppuhn mahnte die politischen Akteure vor Ort zu mehr Besonnenheit. Andreas Steppuhn: „Der Streit kommt in Berlin nicht gut an.“

Ferner verweist er nachdrücklich darauf, dass sich die Frage einer Entscheidung über die Ausweitung der KoBa Wernigerode und somit des Modells einer optierenden Kommune auf den gesamten Harzkreis derzeit gar nicht stelle. Die Gesetzeslage hierzu ist eindeutig. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auch nach einem Blick in den Gesetzestext wird deutlich: das Modell einer optierenden Kommune kann nicht einfach auf andere Träger der Agentur für Arbeit übertragen werden und umgekehrt auch nicht. Dies gibt die Gesetzeslage nicht her, noch wäre dies im Sinne der neu geschaffenen Experimentierklausel des SGB II, d. h. der Erprobung von kommunalen Trägern, von Optionskommunen. Steppuhn verwies darauf, dass diese eingerichtet wurden, um an Stelle der Agentur für Arbeit und über den Weg der Erprobung zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende beizutragen.

Zum Hintergrund: Die Zulassung für die Einrichtung einer optierenden Kommune konnte bis zum 15. September 2004 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 gestellt werden. Die Zulassung erfolgte daraufhin entsprechend durch das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Das Gesetz sieht keine weiteren Ermächtigungen vor, Zulassungen auszuweiten bzw. Zulassungen zu modifizieren. Eine Veränderung der Trägerschaft, würde beispielsweise eine Veränderung der Daten nach sich ziehen und damit aber der angestrebten Wirkungsforschung, d.h. der Sammlung von Erfahrung mit diesem neuen Modell, zuwider laufen.

„Zunächst müssen erst einmal die Ergebnisse und Erfahrungen mit diesem Modell abgewartet und ausgewertet werden, dies geschieht jedoch frühestens Ende 2008. Einzig der Bund könnte durch eine Gesetzesänderung im SGB II etwas am bestehenden Gesetz ändern und die Entscheidung hierzu fällt in Berlin und nirgendwo sonst. Angedacht ist dies derzeit jedoch nicht.“ betonte Andreas Steppuhn.

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